Satzung  des  „Angler-Club Westend e.V.“  Wächtersbach  2012

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Angler-Club Westend e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Wächtersbach.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, seinen Mitgliedern das waidgerechte Angeln zu ermöglichen.

Seine Ziele will er erreichen durch:

a) Hege und Pflege der Vereinsgewässer, des Fischbestandes einschließlich heimischer bedrohter Fischarten.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Maßnahmen auf das Biotop „Gewässer“, d. h. auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen.
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Renaturierung und des Naturschutzes, sowie der Erhaltung eines dem Standort entsprechenden Landschaftsbildes.
d) Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinseigenen und angepachteten Gewässer unter Beachtung der geltenden Gesetze.
e) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für die Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung der Fischgewässer.
f) Beratung der Mitglieder in allen mit der waidgerechten Angelfischerei zusammenhängenden Fragen, der Ablegung der Fischereiprüfung sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
g) Förderung der Jugendarbeit

§3 Weitere Ziele des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

1. Aktive Mitglieder über 18 Jahren
2. Passive Mitglieder
3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
4. Ehrenmitglieder

§5 Aufnahme von aktiven Mitgliedern

1. Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Dabei hat der Antragsteller ausdrücklich durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er die Satzung des ACW anerkennt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedsanwärters.
3. Jugendliche können die Mitgliedschaft bei Vorlage des Jugendfischereischeines und der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, beantragen.
4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich alle Vereinsinternen und gesetzlichen Bestimmungen an.
5. Die Aufnahme kann zum 01.01 oder zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.

§6 Aufnahme von passiven Mitgliedern

1. Passives Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person werden.
2. Bei einem erstmaligen Wechsel des Mitgliederstatus von passiv zu aktiv wird die Aufnahmegebühr, sowie der anteilige Jahres- Mitgliedsbeitrag, für die aktive Mitgliedschaft fällig.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod
b) Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit vierteljähriger Kündigungsfrist, schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beiträge für das laufende Jahr und sonstige ausstehende Forderungen sind voll zu entrichten.

c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

1. gegen Regeln der Satzung, der Gewässerordnung, gegen anerkannt sportliche Regeln oder Sitten und Anstand grob verstoßen hat.
2. das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
3. Fischfrevel oder Fischereivergehen begangen hat.
4. gegen die in der Gewässerordnung, Erlaubnisschein, im aktuellen Merkblatt verankerten Vorschriften, sowie gegen geltende gesetzliche Regelungen des Fischereirechts grob und wiederholt verstoßen hat. Schonmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen missachtet hat oder durch Verkauf bzw. Tausch der Beute persönliche Vorteile zu erlangen suchte.
5. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat, andere anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet.
6. Vergehen, Verstößen gegen Umwelt und Naturschutz, Verfehlungen gegen Versammlungsbeschlüsse gegangen hat.
7. trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen am 31 Januar des laufenden Jahres im Rückstand ist. Zum 31.03. erfolgt eine schriftliche Mahnung, ist der finanzielle Rückstand zum 01.07. nicht ausgeglichen, erfolgt eine 2. Mahnung mit üblicher Fristsetzung, danach erfolgt der Ausschluss aus dem Verein und Übergabe der weiteren Bearbeitung an den Rechtsbeistand des Vereins. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befinden der geschäftsführende Vorstand und die beiden eingeladenen Mitgliedervertreter. Vor der Entscheidung ist eine eingehende Klärung des Falles vorzunehmen.

Dem Mitglied ist dabei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zugeben. Dem betroffenen steht das recht zu binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlusses Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Einspruch gegen den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Nach der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes und der beiden eingeladenen Mitgliedervertreter auf Ausschluss verliert das betroffene Mitglied die Angelberechtigung an den Vereinsgewässern und der IG Kinzig Erlaubniskarte für das laufende Jahr.

Mit Ausschluss aus dem Verein erlöschen ebenso wie bei Austritt eines Mitgliedes, sämtliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch für alle Verpflichtungen, die es dem Verein gegenüber hat – insbesondere ausstehende Forderungen wie z. B. Beitragszahlungen, Aufnahmegebühren, Abgeltung von Clubdienststunden usw. haftbar.

§8 Vereinstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung erkenne auf:

a) Verweis mit oder ohne Auflage
b) Verwarnung mit oder ohne Auflage
c) Zahlung von Geldbußen bis zu einem Jahresbeitrag der aktiven männlichen Mitgliedschaft und / oder
d) zeitweilige Entziehung der Mitgliedschaft oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur für bestimmte Vereinsgewässer

Die Tatsachenfeststellung des Vorstandes zum Sachverhalt sind alle Seiten bindend und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Entscheidungen des Vorstandes sind endgültig. Vereinsstrafen nach §7 Nr. 1 – 7 müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Im Übrigen gilt der aktuelle Strafenkatalog.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Gewässerordnung das Recht und die Pflicht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahren haben uneingeschränktes aktives und passives Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht der passiven Mitglieder ruht bei der Abstimmung über Fischbesatz etc.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingen auszuüben sowie die Befolgung dieser Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten. Die Mitglieder müssen den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Angelegenheiten, die dem Wohl des Vereins dienen, Folge leisten. Die fälligen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und weitere Forderungen sind pünktlich zu leisten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

§10 Beiträge

1. Bei Aufnahme in den Verein ist von aktiven Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Als passive Mitglieder aufgenommene Personen müssen ebenfalls die gültige Aufnahmegebühr entrichten, wenn sie zur aktiven Mitgliedschaft übertreten. Bereits geleistete Aufnahmegebühren werden angerechnet.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beitrag, Umlagen oder sonstige Gebühren können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung geändert und neu festgelegt werden.
3. Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der geschäftsführende Vorstand den Beitrag bzw. sonstige Gebühren stunden, ermäßigen oder befristet erlassen. Bei anderen triftigen Gründen kann der Vorstand in gleicher Weise vorgehen.
4. Der Jahresbeitrag ist am 01.12. eines jeden Jahres, für das folgende Jahr zu entrichten, spätestens jedoch zum 01. Januar des betreffenden Jahres. Zum 01.07. aufgenommene Mitglieder zahlen für das laufende Jahre den halben Jahresbeitrag.
5. Ehrenmitglieder des Vereins sind nicht beitragspflichtig.
6. Beitragsermäßigungen aufgrund von Ausbildung / Studium, vorliegender Schwerbehinderung, können nur zum 01.01. eines jeden Jahres erfolgen und müssen spätestens 3 Monate vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
7. Änderungen des Mitgliederstatus von Aktiv zu Passiv können nur zum 01.01. eines jeden Jahres erfolgen und müssen spätestens 3 Monate vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
8.  Bei Jugendlichen „ ohne Anschlussmitgliedschaft“ entfällt beim Wechsel in den aktiven Status der Differenzbetrag zur Aufnahmegebühr von Aktiven Mitgliedern

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
3. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
4. der Gewässerausschuss

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Gewässerwart für die Vereinsgewässer
5. dem Wart für Gewässerpflege
6. dem Schriftführer
7. dem Pressewart
8. Zusätzlich können noch weitere Beisitzer gewählt werden

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden

Vorstand (Nummer 1 – 8) sowie zusätzlich

1. dem stellvertretenden Kassierer
2. dem stellvertretenden Schriftführer
3. dem stellvertretenden Gewässerwart für die Vereinsgewässer
4. dem Gewässerwart für die IG Kinzig
5. dem stellvertretenden Gewässerwart für die IG Kinzig
6. dem Wart für Gemeinschaftsfischen
7. dem Gerätewart
8. dem Jugendwart
9. dem stellvertretenden Jugendwart
10. dem Clubhauswart
11. zwei Mitgliedervertreter

§12 Der Vorstand und Gesamtvorstand

Die Wahl des Vorstandes soll durch einen vor dem Wahljahr von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschuss von drei Mitgliedern vorbereitet werden. Amtierende Vorstandmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss gewählte Leiter hat auf der Jahreshauptversammlung die Wahl des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen. Die Berufung erfolgt durch Neu- oder Wiederwahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie der beiden Stellvertreter erfolgt einzeln, hintereinander und wird schriftlich und geheim von jedem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgenommen. Der Vorsitzende benennt der Jahreshauptversammlung oder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung die übrigen Vorstandsmitglieder zur Bestätigung. Die Bestätigung der einzelnen Vorstandsmitglieder kann – nach entsprechender Abstimmung in der Versammlung – per Akklamation erfolgen. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet einer der Vorsitzenden während der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Um im Falle des Rücktrittes eines Vorsitzenden einen weiteren, reibungslosen Ablauf des Vereinslebens zu gewährleisten, ist jedes Jahr einer der Vorsitzenden neu zu wählen bzw. in seinem Amt zu bestätigen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die der stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung anderen Organen vorbehalten ist. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der anderen Gesamtvorstandsmitglieder. Alle Gesamtvorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden mindestens vierteljährlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt zusätzlich im Bedarfsfall.

Für die Entscheidung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Abstimmungen im Vorstand und im Gesamtvorstand zählt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so darf der Vorstand durch Zuwahl oder Berufung eines kommissarischen Gesamtvorstandsmitgliedes bis zur nächsten Versammlung ersetzen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist zur Neuwahl umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand kann Ausschüsse nach Bedarf einsetzen, in denen der Vorsitzende Sitz und Stimmrecht hat.

Der Vorstand nimmt in dringenden und eiligen Angelegenheiten die Aufgaben des Vereins sowie die normale Geschäftsführung war. Wird er tätig, so hat er dem Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

§13 Jugendleiter

Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahl gilt für die Dauer von drei Jahren.

1. Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus

a) dem Jugendwart und
b) dessen Stellvertreter

2. Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist, die Schulung von Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern, Pflege der Biotope und ihre Betreuung im Jugend-pflegerischen Sinn.

3. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe jeweils im Haushaltsplan des Vereins ein Etatbetrag zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung der Mittel verfügen die Jugendwarte im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Verwendung der Jugendmittel wird vom geschäftsführenden Vorstand begleitet und geprüft. Für alle Vorkommnisse gilt die Satzung des Vereins.

§14 Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers – auch soweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§15 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die Aufgabe,

1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.

2. den Vorstand zu wählen, wenn die Wahl ansteht.

3. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden darf. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

4. zwei Mitgliedervertreter zu wählen, ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie sind bei der Jahreshauptversammlung von der Versammlung zu bestimmen und per Akklamation zu wählen, wenn die Wahl ansteht. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind schriftlich mit Begründung bis zum 05.01. eines jeden Jahres an den Vorsitzenden abzugeben. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig stattfinden und sind möglichst immer auf den gleichen Wochentag zu legen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sollten zeitnah erfolgen. Einladungen werden im Jahresterminplan mit den anderen Terminen bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgt die Information durch Presse, Aushang oder per Email. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen des Angelfischens, der Unterrichtung in fischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Jahreshauptversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen oder Entscheidungen gemäß §19 zu treffen.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von einem der beiden Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Jede Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Alle Wahlen und Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Gezählt werden nur Zustimmung oder Ablehnung. Stimmenthaltung zählen nicht.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Falls eine andere als die übliche Art der Abstimmung durch Handaufheben gewünscht wird, entscheiden die anwesenden Mitglieder über die Art der Abstimmung. Eine Gegenstimme reicht aus, um geheime Abstimmung herbeizuführen. Ein von der Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden. Über alle Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichne, wenn die Billigung durch die nächste Versammlung erfolgt ist.

§16 Gewässerausschuss

Zur Gewährleistung einer bestmöglichen Bewirtschaftung der Vereinsgewässer wird ein Gewässerausschuss eingesetzt. Er besteht aus den Gewässerwarten und den Mitgliedern des Gewässerausschusses, die für alle Vereinsgewässer berufen werden. Der Gewässerausschuss ist Mitarbeiter des Vorstandes im Sinne der Satzung. Die Ausschussmitglieder sollten fachlich geschult sein oder entspr. Schulungen besuchen.

Aufgaben des Gewässerausschusses:

a) Der Gewässerausschuss, vertreten durch die Gewässerwarte, berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Besatz- und Gewässerfragen.
b) Die Gewässerwarte im Gewässerausschuss legen der Mitgliederversammlung, möglichst bis zur Hauptversammlung eines jeden Jahres, den Besatzplan im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel vor.
c) Die Gewässerwarte verhandeln im Auftrag des Vorstandes mit den Besatzlieferanten und überwachen die gelieferte Menge und Qualität des Besatzes.
d) Fischbesatz erfolgt durch jeweils einen Gewässerwart und Mitgliedern des Gewässerausschusses.

§17 Gewässerschutz

1. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, auf Verunreinigung der Vereinsgewässer zu achten und die Verschmutzungsquelle unverzüglich dem Vorstand oder den Gewässerwarten zu melden. Die Gewässerwarte versuchen den Verursacher unverzüglich festzustellen (Probennahme), erforderlichenfalls mit Unterstützung der Polizei oder der örtlichen Behörde und übergeben das erarbeitete Material dem Vorstand zur weiteren Verfolgung nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze und Möglichkeiten. Die Gewässerwarte sind gehalten eine Gewässerkartei zu führen.

Die Kartei soll enthalten:

a) den jährlichen Besatz der einzelnen Gewässer,
b) den jährlichen Fang in den einzelnen Gewässern laut Fangstatistik,
c) die Wasserparameter Sauerstoffsättigung, PH Wert , SBV und weitere. Wird ein Fischsterben wahrgenommen, so ist nach dem jedem Vereinsmitglied zu übergebenden Merkblatt zu verfahren.

2. Die Ausübung der Angelfischerei darf in Vereinsgewässern nur bei Mitführung gültiger Ausweispapiere (Jahresfischereischein, Erlaubnisschein) erfolgen. Die Schonzeiten und Mindestmaße müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Betreuung ist jedes Mitglied verpflichtet, Art, Anzahl und Gewicht der Fische in die vom Verein ausgegebene Jahresfangliste einzutragen.

3. An Tagen an denen Mitgliederversammlungen stattfinden, sind alle Vereinsgewässer eine Stunde vor Versammlungsbeginn bis zum Ende der Versammlung gesperrt. Bei Vereinsveranstaltungen – wie z. B. Anangeln, Weiherfest, Königsangeln, Gemeinschaftsangeln usw. – sind sämtliche Gewässer ganztägig gesperrt. Ausgenommen von dieser Regelung ist nur das Gewässer, an dem die Veranstaltung stattfindet für die Dauer der Veranstaltung.

4. Bei Clubdiensten sind von den Mitgliedern unbedingt die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Teilnahme am Clubdienst geschieht auf eigene Verantwortung. Bei der Benutzung von Booten sind alle Insassen gehalten Rettungswesten anzulegen.

5. Beim Abfischen sind sämtliche ACW Gewässer ganztägig gesperrt, entspr. Aushänge sind zu beachten.

6. Verboten ist:

  • – Wiesen und Waldwege mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern zu befahren,
  • – das Angeln aus Wasserfahrzeugen,
  • – das Feueranzünden im Wald und den Randzonen des Waldes,
  • – das Eisangeln an allen Vereinsgewässern,
  • – das Grillen an Vereinsgewässern, an denen kein Grillplatz vorhanden ist.

7. Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vorstandes sind gleichzeitig Fischereiaufseher im Bereich der Vereinsgewässer. Sie haben das Recht, ohne Begründung jedes Mitglied oder Gast;

a) Auf das Vorhandensein gültiger Ausweispapiere (Jahresfischereischein, Erlaubnisschein) zu kontrollieren,
b) Aufzufordern, gefangene Fische vorzuzeigen,
c) Ausweispapiere einzuziehen.

Bei Verdacht ist jedes Mitglied berechtigt und verpflichtet den Sachverhalt zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Vorstand bzw. den Gewässerkontrolleuren umgehend mitzuteilen.

§18 Ehrungen

Der Vorstand hat das Recht, verdiente Mitarbeiter wie folgt zu ehren:

1. Verleihung der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel
2. Ernennung zum Ehrenmitglied
3. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag und allen sonstigen Gebühren befreit. Ehrungen können in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern zuteilwerden, wenn diese sich um den Verein oder die Angelfischerei besondere Verdienste erworben haben. §19 Satzungsänderung, Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins Zu Satzungsänderung, Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich.

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen vorzunehmen. Bei Auflösung oder Wegfall des seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, diese Institution wird auf der letzten stattfindenden Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Mitgliederversammlung, durch die Mitglieder festgelegt.

§19 Satzungsänderung, Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins

Zu Satzungsänderung, Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel
der in der Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen vorzunehmen. Bei Auflösung oder Wegfall des seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, diese Institution wird auf der letzten stattfindenden Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Mitgliederversammlung, durch die Mitglieder festgelegt.

§20 Beschluss

Die vorstehende Satzung ist von der ordnungsgemäß zum 21. Oktober 2012 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt worden. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

§21 Gerichtsstand

Der Gerichtstand ist Gelnhausen Wächtersbach, im Oktober 2012

„Angler-Club Westend e.V.“
Der Vorstand